§ 1: Name, Sitz, Zweck
1. Der Verein führt den Namen „Gesellschaft der Münchner Landeshistoriker e.V.“ und hat seinen Sitz in München.
2. Die „Gesellschaft der Münchner Landeshistoriker e.V.“ bezweckt die Förderung der landesgeschichtlichen Bildung der Allgemeinheit und insbesondere die ideelle und finanzielle Förderung von Wissenschaft und Forschung an den Lehrstühlen für Bayerische Geschichte des Historischen Seminars der Ludwig-Maximilians-Universität München (LMU). Der Vereinszweck soll erreicht werden durch Veranstaltung von öffentlichen Vorträgen. Diese Veranstaltungen sollen in Zusammenarbeit mit dem Historischen Seminar, Abteilung: Bayerische Geschichte der LMU München abgehalten werden.
Dabei verfolgt der Verein auch das Ziel, die Absolventen des ehemaligen „Instituts für Bayerische Geschichte der LMU München“ sowie die Absolventen des Historischen Seminars, Abteilung: Bayerische Geschichte der LMU in die Förderung der landesgeschichtlichen Forschung mit einzubeziehen.
Nach Maßgabe der verfügbaren Mittel wird der Verein für herausragende Abschlußarbeiten auf dem Gebiet der bayerischen Landesgeschichte, die an den Lehrstühlen für Bayerische Geschichte des Historischen Seminars der LMU entstanden sind, einen Preis vergeben. Außerdem wird er einzelne Forschungs- und Lehrvorhaben an den Lehrstühlen für Bayerische Geschichte fördern und nach Möglichkeit den wissenschaftlichen Nachwuchs durch Stipendien und Sachbeihilfen unterstützen.
3. Die Gesellschaft wird als rechtsfähiger Verein in das Vereinsregister beim Amtsgericht München eingetragen.
4. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2: Gemeinnützigkeit
Die Gesellschaft dient ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen und wissenschaftlichen Zwecken im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Die Einnahmen und das Vermögen der Gesellschaft dürfen nur für den in § 1 (2) festgelegten Gesellschaftszweck verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln der Gesellschaft. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Gesellschaftszweck fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die mit einem Ehrenamt betrauten Mitglieder haben nur Anspruch auf Ersatz tatsächlich erfolgter Auslagen.
§ 3: Mitgliedschaft
1. Der Gesellschaft können durch schriftliche Erklärung beitreten:
a) Absolventen des ehemaligen Instituts für Bayerische Geschichte der LMU München sowie Absolventen des Historischen Seminars, Abteilung: Bayerische Geschichte der LMU München, die eine akademische Abschlußarbeit (Zulassungs-, Magisterarbeit, Dissertation) bei einer Lehrperson der genannten Institutionen angefertigt haben,
b) derzeitige und ehemalige Professoren, Dozenten, Mitarbeiter und Lehrbeauftragte der genannten Institutionen,
c) der Erforschung der Bayerischen Geschichte nahestehende Personen, deren Aufnahme der Vorstand (§5) in geheimer Abstimmung zugestimmt hat,
d) juristische Personen als Fördermitglieder, deren Aufnahme der Vorstand (§5) in geheimer Abstimmung zugestimmt hat.
Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Im Falle einer Ablehnung steht dem Antragsteller ein Einspruchsrecht zu. Der Einspruch ist innerhalb von vier Wochen einzulegen. Die abschließende Entscheidung obliegt der Mitgliederversammlung.
2. Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt oder durch Ableben. Der Austritt von Mitgliedern erfolgt durch schriftliche Erklärung an den Vorstandsvorsitzenden. Er ist nur am Schluß eines Geschäftsjahres zulässig. Außerdem können Mitglieder, die das Ansehen der Gesellschaft gröblich verletzen oder trotz mehrmaliger Mahnung den festgesetzten Jahresbeitrag nicht entrichten, vom Vorstand in geheimer Abstimmung ausgeschlossen werden. Bei Widerspruch des Ausgeschlossenen entscheidet die Mitgliederversammlung. Die Austrittserklärung wird zum 31. Dezember des laufenden Jahres wirksam. Ein Mitglied hat bei Ausscheiden keinerlei Ansprüche finanzieller Art gegen den Verein oder das Vereinsvermögen.
3. Alle Mitglieder haben bei den Mitgliederversammlungen Stimmrecht. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar.
4. Von den Mitgliedern werden Jahresbeiträge erhoben, die innerhalb der ersten drei Monate des Geschäftsjahres zu zahlen sind. Die Höhe der Beiträge für ordentliche und fördernde Mitglieder wird von der Mitgliederversammlung in einer Beitragsordnung festgesetzt.
§ 4: Mitgliederversammlung
1. Alljährlich findet eine Mitgliederversammlung statt. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom Stellvertretenden Vorsitzenden einberufen. Sie kann auch auf Antrag von drei Vorstandsmitgliedern oder auf Antrag von mindestens einem Viertel der Mitglieder des Vereins einberufen werden.
2. In ihre Zuständigkeit fällt:
a) den Bericht des Vorsitzenden (§5) entgegenzunehmen,
b) die Rechnungslegung des Schatzmeisters (§5) und den Bericht der Rechnungsprüfer entgegenzunehmen sowie für das laufende Rechnungsjahr zwei Rechnungsprüfer zu bestellen,
c) über die Entlastung des Vorstands (§5) Beschluß zu fassen,
d) die Satzung zu beschließen oder zu ändern,
e) den Vorstand (§5) zu bestellen,
f) über die Höhe der Mitgliederbeiträge zu beschließen,
g) über die Auflösung der Gesellschaft zu beschließen.
3. Zur ordentlichen Mitgliederversammlung sind alle Mitglieder unter Bekanntgabe der Tagesordnung spätestens zwei Wochen vor dem in Aussicht genommenen Termin schriftlich einzuladen. Tagesordnungspunkte, die dem Vorstand wenigstens einen Monat vor einer Mitgliederversammlung von mindestens 10 Mitgliedern vorgeschlagen werden, müssen auf der Tagesordnung berücksichtigt werden.
4. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muß durch schriftliche Einladung an alle Mitglieder unter Bekanntgabe der Tagesordnung einberufen werden:
a) auf Beschluß des Vorstandes,
b) auf Antrag von mindestens 25% der Mitglieder, die den Antrag begründen und den Gegenstand der Beratung angeben müssen.
§ 5: Vorstand
1. Zusammensetzung:
Der Vorstand besteht aus dem Ersten und Zweiten Vorsitzenden, dem Schatzmeister, dem Schriftführer und einem Beisitzer. Der Vorstand wird von der ordentlichen Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren bestellt und bleibt bis zur Neuwahl im Amt. Wiederwahl ist zulässig. Wählbar ist, wer mindestens 6 Monate der Gesellschaft angehört. Wahlvorschläge können von allen Mitgliedern abgegeben werden, die mindestens 6 Monate der Gesellschaft angehören, wenn sie von mindestens fünf weiteren Mitgliedern unterstützt werden. Derzeitige und ehemalige Professoren und habilitierte Lehrpersonen sowie hauptberuflich tätige Mitarbeiter an den Lehrstühlen für Bayerische Geschichte im Historischen Seminar der LMU dürfen dem Vorstand nicht angehören. Vorstandsmitglieder, die sich im Laufe einer Wahlperiode habilitieren, scheiden aus dem Vorstand aus.
2. Aufgaben
a) Der Vorstand führt die Geschäfte der Gesellschaft und beschließt über die Verwendung ihrer Mittel.
b) Er verleiht, unter Berücksichtigung der Vorschläge des Beirats (§6), den/die Michael-Doeberl-Preis(e).
c) Der Vorsitzende und sein Stellvertreter als Zweiter Vorsitzender ist jeder für sich Vorstand im Sinne des § 26 BGB und vertritt somit die Gesellschaft gerichtlich und außergerichtlich. Beide haben für sich das Recht der Einsichtnahme in alle Angelegenheiten der Gesellschaft einschließlich der Kassenführung.
d) Der Vorsitzende oder im Falle seiner Verhinderung der Stellvertreter leitet die Sitzungen des Vorstands und die Mitgliederversammlungen; er beruft Vorstandssitzungen ein, so oft es das Interesse der Gesellschaft erfordert. Er ist in seinen Maßnahmen an die im Rahmen ihrer Zuständigkeiten gefaßten Beschlüsse des Vorstands und der Mitgliederversammlung gebunden.
e) Der Schatzmeister zieht die Beiträge ein und tätigt im Rahmen der Beschlüsse des Vorstands die Ausgaben. Er verwaltet das Vermögen der Gesellschaft und führt das Mitgliederverzeichnis. Er hat jährlich der Mitgliederversammlung Rechnung zu legen und sich um die Bereitstellung der Mittel für die Weiterführung der Tätigkeit der Gesellschaft zu bemühen.
f) Der Schriftführer führt das Protokoll bei den Sitzungen des Vorstands und bei den Jahresversammlungen.
g) Der Beisitzer übernimmt auf Beschluß des Vorstands Sonderaufgaben, z.B. in der Öffentlichkeitsarbeit.
§ 6: Beirat
1. Der Beirat besteht:
a) aus allen derzeitig in der Lehre tätigen Professoren und habilitierten Lehrpersonen an den Lehrstühlen für Bayerische Geschichte des Historischen Seminars der LMU, die der Gesellschaft beigetreten sind,
b) sowie aus zwei gewählten Vertretern der hauptberuflichen wissenschaftlichen Mitarbeitern an den Lehrstühlen für Bayerische Geschichte, soweit sie der Gesellschaft angehören. Die Wahl der Mitarbeiter-Vertreter zum Beirat wird im Rahmen der ordentlichen Jahresversammlung von den anwesenden Mitarbeitern an den Lehrstühlen durchgeführt; jeder anwesende Mitarbeiter, der Mitglied der Gesellschaft ist, ist vorschlags- und wahlberechtigt; Stimmrechtsübertragungen sind nicht möglich; Wiederwahl ist möglich.
2. Der Beirat unterstützt den Vorstand in seinen Bemühungen um die Information der Mitglieder über die Arbeit am Historischen Seminar, Abteilung: Bayerische Geschichte. Er schlägt nach Aufforderung durch den Vorstand drei Kandidaten für die Verleihung des/der Michael-Doeberl-Preis(e) vor. Er macht Vorschläge für konkrete Förderprojekte der Gesellschaft.
§ 7: Michael-Doeberl-Preis
1. Der Michael-Doeberl-Preis wird vom Vorstand der Gesellschaft vergeben für hervorragende Abschlußarbeiten (Zulassungs-, Magister- oder Doktorarbeiten), die an den Lehrstühlen für Bayerische Geschichte des Historischen Seminars der LMU angefertigt wurden. Der Preis wird in der Regel jährlich vergeben, kann aber beim Fehlen entsprechend qualifizierter Arbeiten auch ausgesetzt werden; die Aufteilung an mehrere Personen ist möglich.
2. Über die Höhe der mit der Auszeichnung verbundenen finanziellen Zuwendung entscheidet der Vorstand nach Maßgabe der vorhandenen Mittel.
§ 8: Beschlussfassung
1. Die Beschlüsse des Vorstands und der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Stimmenmehrheit der Anwesenden unter Stichentscheid des Vorsitzenden gefasst. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend sind. Für die Beschlussfähigkeit des Vorstands müssen der Vorsitzende oder sein Stellvertreter anwesend sein. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
2. Über Satzungsänderungen und Auflösung der Gesellschaft kann in der Mitgliederversammlung nur mit Zwei-Drittel-Mehrheit der abgegebenen Stimmen beschlossen werden. Soweit Registergericht oder sonstige Behörden formale Satzungsänderungen verlangen, ist der Vorstand ermächtigt, diese vorzunehmen.
3. Jede Satzungsänderung ist dem zuständigen Finanzamt durch Übersendung der geänderten Satzung mitzuteilen.
4. Beschlüsse sind vom Schriftführer zu protokollieren und vom Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen. Über Beanstandungen einer Niederschrift entscheidet das Gremium, auf das sich die Niederschrift bezieht.
§ 9: Auflösung der Gesellschaft
Im Falle der Auflösung der Gesellschaft durch Beschluß der Mitgliederversammlung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt ihr gesamtes Vermögen an das Historische Seminar, Abteilung: Bayerische Geschichte der LMU, das es ausschließlich und unmittelbar für wissenschaftliche und gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat. Beschlüsse über die künftige Verwendung dürfen erst nach Einwilligung des zuständigen Finanzamtes ausgeführt werden.
§ 10: Inkrafttreten der Satzung
Vorstehende Satzung tritt nach Annahme durch die ordentliche Mitgliederversammlung und Eintragung in das Vereinsregister beim Amtsgericht München in Kraft.
Stand: 11. Februar 2004